Jetzt anrufen

Häufige Fragen

Die Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden, kurz und verständlich beantwortet. Darunter finden Sie außerdem ein Glossar der wichtigsten Fachbegriffe.

Gut zu wissen

Ihre Rechte auf einen Blick

Die wichtigsten Ansprüche nach einem unverschuldeten Unfall, für Details einfach anklicken.

FAQ

Antworten auf 14 häufige Fragen

Ihr Fall ist nicht dabei? Fragen Sie uns direkt, ein kurzer Anruf klärt meist mehr als jede Textseite.

1 Wer trägt die Kosten für das Gutachten?

Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden sind die Kosten für das Gutachten Teil Ihrer Schadensersatzansprüche. Der Schadensverursacher beziehungsweise dessen Versicherung muss die Gutachterkosten im Rahmen der Regulierung erstatten. Die entsprechende Regelung finden Sie in § 249 BGB.

Anders liegt der Fall in der eigenen Kaskoversicherung: Dort handelt es sich um vertragliche Ansprüche, und die Höhe der Ersatzleistung richtet sich nach Ihren Versicherungsbedingungen. In der Regel tragen Sie dabei eine Selbstbeteiligung.

2 Darf ich den Sachverständigen selbst aussuchen?

Ja. Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden steht es Ihnen frei, den Kfz-Sachverständigen zu wählen, auch dann, wenn die gegnerische Versicherung Ihnen einen eigenen Gutachter vorschlägt. Nutzen Sie dieses Recht: Ein unabhängiger Sachverständiger arbeitet allein in Ihrem Interesse und ermittelt den vollen Schadenumfang neutral.

3 Wo wird mein Fahrzeug begutachtet?

Ganz wie es Ihnen passt. Wir kommen zeitnah zu Ihnen nach Hause oder begutachten Ihr Fahrzeug in unserer Prüfhalle. Neben dem Büro in Schweinfurt stehen Ihnen Beratungsstellen in Hallstadt, Iphofen und Giebelstadt sowie ein Büro in München zur Verfügung.

Alle Standorte mit Adressen ansehen ›

4 Wie schnell bekomme ich einen Termin?

Rufen Sie einfach an, wir sind von der Unfallmeldung bis zur Regulierung für Sie da und garantieren eine schnelle und diskrete Erledigung. Am schnellsten geht es, wenn Sie uns vorab per WhatsApp ein paar Fotos des Schadens und den Fahrzeugschein schicken. Dann können wir schon vor dem Termin einschätzen, welches Gutachten sinnvoll ist.

5 Was ist der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Kurzgutachten?

Ein Kostenvoranschlag ist die schmale Variante eines Kfz-Gutachtens. Er ist günstiger und leichter anzufertigen und entspricht einer Vorkalkulation, die einem verbindlichen Angebot gleichkommt.

Das Kurzgutachten geht deutlich weiter. Es enthält zusätzlich eine fotografische Dokumentation, verschiedene Aspekte der Verkehrstauglichkeit, die Serien- und Sonderausstattung des Fahrzeugs sowie eventuelle Risiken einer Reparaturausweitung. Bei einem Haftpflichtschaden erkennen die Versicherungen das Kurzgutachten zur Schadenregulierung an und übernehmen die Kosten dafür.

6 Ab wann spricht man von einem Bagatellschaden?

Schrammen, Kratzer und Dellen, meist Folgen eines Parkplatzremplers, gelten als geringfügige Schäden. Bei einem Haftpflichtschaden spricht man von einem Bagatellschaden, wenn die Schadenssumme mit etwa 750 bis 1.000 € vergleichsweise niedrig liegt.

Auch hier lohnt sich ein Blick vom Fachmann: Der scheinbar harmlose Parkrempler richtet manchmal eine tiefergehende Beschädigung an, die man von außen nicht sieht.

7 Was bedeutet Totalschaden, und was bekomme ich dann?

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs entweder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.

Maßgeblich sind dabei der Wiederbeschaffungswert (also was ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler kosten würde) und der Restwert Ihres beschädigten Fahrzeugs. Beide Werte ermitteln wir im Gutachten.

8 Muss ich reparieren lassen, oder kann ich mir das Geld auszahlen lassen?

Sie können gemäß § 249 BGB frei wählen, ob Sie das Fahrzeug instand setzen lassen oder sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lassen. Letzteres nennt man fiktive Abrechnung.

Ein wichtiger Punkt dabei: Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70 % bezogen auf die Wiederbeschaffung, ist bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug zu bringen (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).

9 Bekomme ich Geld, wenn ich keinen Mietwagen nehme?

Ja. Wenn Sie kein Ersatzfahrzeug anmieten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen konnten. Die Höhe bemisst sich unter anderem nach der Reparaturdauer; der Tagessatz ergibt sich aus der Tabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“.

Die technische Einordnung Ihres Fahrzeugs für den Nutzungsausfall nehmen wir im Schadengutachten vor.

10 Was ist eine Wertminderung?

Der merkantile Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden. Er begründet sich damit, dass ein Unfallwagen bei einem späteren Verkauf einen geringeren Erlös erzielt als ein Fahrzeug ohne Vorschäden. Wir weisen den Minderwert im Gutachten gesondert aus. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

11 Welche Fahrzeuge begutachten Sie?

Pkw und Sportwagen, Motorräder, Wohnmobile und Wohnwagen, Lkw, Sattel- und Tankauflieger, Kühlauflieger, Anhänger, Schlepper, Spezialfahrzeuge, Oldtimer und Youngtimer, bis hin zu E-Bikes.

Für Elektro- und Hybridfahrzeuge liegt zusätzlich die Qualifikation „Fachkundige Person Hochvolt Stufe 2“ vor, für Reisemobile und Wohnanhänger sowie für Motorschäden jeweils eine eigene Zertifizierung.

12 Brauche ich zusätzlich einen Anwalt?

Das hängt vom Einzelfall ab. Zu unseren Leistungen gehört auch die Rechtsberatung durch einen unserer fachspezifischen Rechtsanwälte. Wir stellen den Kontakt gerne her, wenn es sinnvoll ist. Sprechen Sie uns einfach darauf an.

13 Was sollte ich zum Termin bereithalten?

Hilfreich sind Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, Angaben zum Unfallhergang sowie Name, Kennzeichen und Versicherung des Unfallgegners. Falls die Polizei aufgenommen hat, ist das Aktenzeichen nützlich. Fehlt etwas davon, ist das kein Problem, wir klären es gemeinsam.

14 Was ist ein Beweissicherungsgutachten?

Manche Fahrzeuge sehen makellos aus, haben aber verborgene Mängel. Zeigt Ihr Auto kurz nach dem Kauf einen solchen Mangel, empfehlen wir eine Prüfung auf verschwiegene Unfallschäden. Das Ergebnis ist das Beweissicherungsgutachten.

Damit halten Sie gegenüber dem Verkäufer oder der Werkstatt ein beweiskräftiges Dokument in den Händen: Verschwiegene Vorschäden, mutwillige Manipulationen wie das Zurückstellen des Tachometers und schlecht ausgeführte Reparaturen kommen ans Tageslicht.

Glossar

Fachbegriffe im Schadenrecht

Begriffe, die im Gutachten und in der Korrespondenz mit der Versicherung immer wieder auftauchen.

15 Begriffe

Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Im Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon deutlich zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen vor. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle “Sanden, Danner, Küppersbusch” entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden müsste. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie).

Wertminderung

Der Minderwert (merkantiler Minderwert) ist ein erstattungsfähiger Schaden, der sich daraus begründet, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

130 Prozent Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiterhin mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten hinweg nutzt und das Fahrzeug sach- und fachgerecht in dem Umfang repariert wird, entsprechend der gutachterlichen Schadenskalkulation (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, VI ZR 237/07; BGH, Urteil vom 18.11.2018, VI ZB 22/08).

Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70 % bezogen auf den Wiederbeschaffung, ist bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug zu bringen(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
Bagatellschaden

Schrammen, Kratzer und Dellen sind sehr oft Folgen eines Parkplatzremplers und werden als geringfügige Schäden bezeichnet. Ein Bagatellunfall ist ärgerlich, die Folgen sind jedoch meist unerheblich. Im Alltag werden solche Schäden auch „Peanuts“ genannt. Das kommt daher, dass die Schadenssumme von ca. 750 bis 1.000 € vergleichsweise niedrig ist. Bei einem Haftpflichtschaden bis zu dieser Schadenhöhe spricht man von einem Bagatellschaden.

Betriebsgefahr

Definition der Betriebsgefahr: Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeugs für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben. Auch ohne eigenes Verschulden. Begründet wird dies damit, dass ein Kfz eine gefährliche Sache ist, die in den Verkehr gebracht wird und auch ohne Schuld des Fahrers Schäden verursachen kann. Daraus folgt, dass jeder Fahrzeugbesitzer grundsätzlich für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeugs haften muss.

Haftungsquote

In vielen Situationen wird ein Unfall nicht allein von einer Person verursacht. Sind an einem Verkehrsunfall mehrere Beteiligte schuld, dann kommt es zu einer Aufteilung von der Haftung. In so einem Fall spricht man von der Haftungsquote. Diese Quote beschreibt den Anteil der Schuld (Teilschuld) an dem Schadenereignis. Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Beteiligte B 75 % des bei A entstandenen Schadens ausgleichen muss. B hingegen erhält 25 % seines entstandenen Schadens von A.

Quotenvorrecht

Bei Unfällen mit einem Mithaftungsanteil (Quote) erreichen Sie im Einzelfall eine Erhöhung der Entschädigung, wenn eine kombinierte Abrechnung zwischen der eigenen Vollkasko- und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewählt wird. Diese Abrechnungsmethode nennt sich Quotenvorrecht. Hierbei teilen sich beide Versicherungen Ihren Schaden. Dabei werden die Kosten für die Reparatur oder der Wiederbeschaffungswert von der eigenen Versicherung (Kasko) voll ersetzt.

Sachverständigenverfahren

Was ist ein Sachverständigenverfahren? Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, bei dem mithilfe von Sachverständigen Streitigkeiten zwischen zwei Parteien geklärt werden.

Können sich zum Beispiel der Versicherungsnehmer und der Kaskoversicherer nicht über die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen, so muss diese nach den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) in einem Sachverständigenverfahren festgelegt werden. Die Vorgehensweise ist in § 14 der AKB geregelt: Der Versicherer und der Versicherungsnehmer benennen jeweils einen weiteren, neutralen Sachverständigen. Entweder diese beiden Sachverständigen oder ein vom zuständigen Amtsgericht festgelegter Obmann müssen dann eine Entscheidung herbeiführen.

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung einer Person für einen körperlichen oder psychischen Schaden, der die Folge eines Verkehrsunfalls ist. Zu diesen Schäden zählen zum Beispiel Traumata, Knochenbrüche, Schnittverletzungen oder Quetschungen.

Zu Ihrer Suche haben wir keinen Begriff gefunden. Fragen Sie uns direkt, wir erklären es Ihnen.

Noch Fragen offen?

Erklärtexte sind das eine, Ihr konkreter Fall das andere. Rufen Sie an, wir sagen Ihnen in fünf Minuten, was zu tun ist.

Anrufen E-Mail WhatsApp Bewertungen