Schadensrechtliche Begriffe

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Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Im Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon deutlich zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.


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Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.


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Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen vor. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.


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Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle “Sanden, Danner, Küppersbusch” entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.


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Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden müsste. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.


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Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie).


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Der Minderwert (merkantiler Minderwert) ist ein erstattungsfähiger Schaden, der sich daraus begründet, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.


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Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiterhin mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten hinweg nutzt und das Fahrzeug sach- und fachgerecht in dem Umfang repariert wird, entsprechend der gutachterlichen Schadenskalkulation (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, VI ZR 237/07; BGH, Urteil vom 18.11.2018, VI ZB 22/08).


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Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70 % bezogen auf den Wiederbeschaffung, ist bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug zu bringen(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
 
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, VI ZR 219/98).


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Schrammen, Kratzer und Dellen – dies sind sehr oft Folgen eines Parkplatzremplers und werden als geringfügige Schäden bezeichnet. Ein Bagatellunfall ist ärgerlich, die Folgen sind jedoch meist unerheblich. Im Alltag werden solche Schäden auch „Peanuts“ genannt. Das kommt daher, dass die Schadenssumme von ca. 750 bis 1.000 € vergleichsweise niedrig ist. Bei einem Haftpflichtschaden bis zu dieser Schadenhöhe spricht man von einem Bagatellschaden.


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Definition der Betriebsgefahr: Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeugs für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben. Auch ohne eigenes Verschulden. Begründet wird dies damit, dass ein Kfz eine gefährliche Sache ist, die in den Verkehr gebracht wird und auch ohne Schuld des Fahrers Schäden verursachen kann. Daraus folgt, dass jeder Fahrzeugbesitzer grundsätzlich für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeugs haften muss.


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In vielen Situationen wird ein Unfall nicht allein von einer Person verursacht. Sind an einem Verkehrsunfall mehrere Beteiligte schuld, dann kommt es zu einer Aufteilung von der Haftung. In so einem Fall spricht man von der Haftungsquote. Diese Quote beschreibt den Anteil der Schuld (Teilschuld) an dem Schadenereignis. Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Beteiligte B 75 % des bei A entstandenen Schadens ausgleichen muss. B hingegen erhält 25 % seines entstandenen Schadens von A.


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Bei Unfällen mit einem Mithaftungsanteil (Quote) erreichen Sie im Einzelfall eine Erhöhung der Entschädigung, wenn eine kombinierte Abrechnung zwischen der eigenen Vollkasko- und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewählt wird. Diese Abrechnungsmethode nennt sich Quotenvorrecht. Hierbei teilen sich beide Versicherungen Ihren Schaden. Dabei werden die Kosten für die Reparatur oder der Wiederbeschaffungswert von der eigenen Versicherung (Kasko) voll ersetzt.


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Was ist ein Sachverständigenverfahren? Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, bei dem mithilfe von Sachverständigen Streitigkeiten zwischen zwei Parteien geklärt werden.

Können sich zum Beispiel der Versicherungsnehmer und der Kaskoversicherer nicht über die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen, so muss diese nach den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) in einem Sachverständigenverfahren festgelegt werden. Die Vorgehensweise ist in § 14 der AKB geregelt: Der Versicherer und der Versicherungsnehmer benennen jeweils einen weiteren, neutralen Sachverständigen. Entweder diese beiden Sachverständigen oder ein vom zuständigen Amtsgericht festgelegter Obmann müssen dann eine Entscheidung herbeiführen.


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Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung einer Person für einen körperlichen oder psychischen Schaden, der die Folge eines Verkehrsunfalls ist. Zu diesen Schäden zählen zum Beispiel Traumata, Knochenbrüche, Schnittverletzungen oder Quetschungen.


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